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   VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19.MZ   

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VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19.MZ (https://dejure.org/2020,77969)
VG Mainz, Entscheidung vom 05.11.2020 - 1 K 1038/19.MZ (https://dejure.org/2020,77969)
VG Mainz, Entscheidung vom 05. November 2020 - 1 K 1038/19.MZ (https://dejure.org/2020,77969)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 17 Abs 1 Nr 2 Alt 1 BJagdG, § 18 S 1 BJagdG, § 10 Abs 1 WaffG 2002, § 4 Abs 1 Nr 2 Alt 1 WaffG 2002, § 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002
    Widerruf einer waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse; "reichsbürgerszenetypischen" Angaben bei der Beantragung eines Staatsangehörigenausweises; Distanzierung vom Gedankengut der sog. Reichsbürgerbewegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 7 A 10555/19

    Waffenrechtliche Erlaubnisse zu Recht wegen "Reichsbürger"-Verhaltens widerrufen

    Auszug aus VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19
    Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmende Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, an welche keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 31 ).

    Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 a.a.O., juris Rn. 31).

    Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu ( OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 32 ).

    Vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, sogenannten Hilfsgemeinschaften für "Justizopfer", bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35 ).

    Nach dieser Ansicht sichert allein dieser Ausweis dem Ausweisinhaber die volle Rechtsfähigkeit als Grundrechtsträger zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 36 ).

    Letztlich kann dahinstehen, ob insofern bereits die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit "szenetypischen" Angaben wie vorliegend ohne Hinzutreten weiterer Umstände ausreicht, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgehen zu können (die Antragstellung lassen etwa ausreichen: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 24, 28 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris; VG München, Urteil vom 4. März 2020 - M 7 K 18.2530 -, juris Rn. 30; VG Augsburg, Beschluss vom 7. September 2017 - Au 4 S 17.1196 -, juris Rn. 24 f.; nicht entscheidungserheblich darauf abstellend wegen des Vorliegens weiterer Umstände OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris).

    44 Voraussetzung für eine glaubhafte persönliche Distanzierung sind äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 52 ; VG München, Urteil vom 4. März 2020 - M 7 K 18.2530 -, juris Rn. 34; jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11/18 -, juris Rn. 12 für das Ausweisungsrecht).

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19
    Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzunehmende Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit ist bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, an welche keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris, Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 31 ).

    Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 a.a.O., juris Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79/18 -, juris Rn. 6).

    Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 a.a.O., juris, Rn. 17).

    Dabei hindert der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht von vornherein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - 20 B 1624/17

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19
    Nach dieser Ansicht sichert allein dieser Ausweis dem Ausweisinhaber die volle Rechtsfähigkeit als Grundrechtsträger zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 36 ).

    Letztlich kann dahinstehen, ob insofern bereits die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit "szenetypischen" Angaben wie vorliegend ohne Hinzutreten weiterer Umstände ausreicht, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgehen zu können (die Antragstellung lassen etwa ausreichen: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 24, 28 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris; VG München, Urteil vom 4. März 2020 - M 7 K 18.2530 -, juris Rn. 30; VG Augsburg, Beschluss vom 7. September 2017 - Au 4 S 17.1196 -, juris Rn. 24 f.; nicht entscheidungserheblich darauf abstellend wegen des Vorliegens weiterer Umstände OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris).

  • VG München, 04.03.2020 - M 7 K 18.2530

    Widerruf der Waffenbesitzkarte einer der sog. "Reichsbürgerbewegung" zugehörigen

    Auszug aus VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19
    Letztlich kann dahinstehen, ob insofern bereits die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit "szenetypischen" Angaben wie vorliegend ohne Hinzutreten weiterer Umstände ausreicht, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgehen zu können (die Antragstellung lassen etwa ausreichen: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris Rn. 24, 28 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris; VG München, Urteil vom 4. März 2020 - M 7 K 18.2530 -, juris Rn. 30; VG Augsburg, Beschluss vom 7. September 2017 - Au 4 S 17.1196 -, juris Rn. 24 f.; nicht entscheidungserheblich darauf abstellend wegen des Vorliegens weiterer Umstände OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris).

    44 Voraussetzung für eine glaubhafte persönliche Distanzierung sind äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 52 ; VG München, Urteil vom 4. März 2020 - M 7 K 18.2530 -, juris Rn. 34; jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11/18 -, juris Rn. 12 für das Ausweisungsrecht).

  • BVerwG, 09.05.2012 - 2 A 5.11

    Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Auszug aus VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 A 5/11 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

    Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

    Auszug aus VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19
    Ausgehend von diesem Maßstab ist der Kläger zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2019 (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris Rn. 35 m.w.N.) nicht als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (sog. absolute Unzuverlässigkeit) anzusehen.
  • BVerwG, 31.01.2008 - 6 B 4.08

    Zuverlässigkeit i.S. des Waffengesetzes

    Auszug aus VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19
    Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2017 - 20 B 339/17

    Widerruf der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis hinsichtlich

    Auszug aus VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19
    Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko der missbräuchlichen Verwendung von Waffen hingenommen werden (OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht;

    Auszug aus VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19
    44 Voraussetzung für eine glaubhafte persönliche Distanzierung sind äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 52 ; VG München, Urteil vom 4. März 2020 - M 7 K 18.2530 -, juris Rn. 34; jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 1 B 11/18 -, juris Rn. 12 für das Ausweisungsrecht).
  • BVerwG, 10.07.2018 - 6 B 79.18

    Gebot der Verhältnismäßigkeit; Kleiner Waffenschein; Loyalitätsverpflichtung;

    Auszug aus VG Mainz, 05.11.2020 - 1 K 1038/19
    Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 a.a.O., juris Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79/18 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252

    Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresse wegen der Unterstützung einer

  • VGH Bayern, 30.07.2020 - 24 BV 18.2500

    Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und Ablehnung der Verlängerung eines

  • VG Augsburg, 07.09.2017 - Au 4 S 17.1196

    Widerruf der Waffenerlaubnis für "Reichsbürger"

  • VG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 5 K 2499/19

    Abkehr vom Auftreten als "Reichsbürger"

  • VG Karlsruhe, 29.12.2023 - 4 K 2585/23

    Atomrecht: Unzuverlässigkeit bei einem reichsbürgertypischen Verhalten

    Vielmehr handelt es sich hierbei um eine für Reichsbürger typische Schutzbehauptung (vgl. zur Verteidigung mit dem Hinweis auf Ausfüllanleitungen aus dem Internet etwa BVerwG, Urteile vom 02.12.2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 40 f. und vom 12.05.2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 31; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 10.05.2021 - 24 ZB 20.309 -, juris Rn. 14; VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2023 - 3 A 812/20 SN -, juris Rn. 36; VG Mainz, Urteil vom 05.11.2020 - 1 K 1038/19.MZ -, juris Rn. 9; VG München, Urteil vom 13.03.2019 - M 7 K 17.1330 -, juris Rn. 36).
  • VG Mainz, 14.12.2022 - 1 L 683/22

    Widerrufs einer Waffenbesitzkarte; Reichsbürgernähe

    Es kann auch bereits eine einmalige Verwendung reichsbürgertypischer Formulierungen gegenüber staatlichen Stellen ausreichen, um die Unzuverlässigkeit anzunehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 24, 28 ff.; VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2022 - 1 K 310/21.MZ -, S. 19 UA; nicht entscheidungserheblich darauf abstellend wegen des Vorliegens weiterer Umstände OVG RP, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris, Rn. 38 ff.; Beschluss vom 13. November 2020 - 7 A 10764/20.OVG -, S. 10 BA [zusätzlicher Besuch einer offensichtlich dem Reichsbürgerspektrum zuzurechnenden Webseite und Nutzung einer dort auffindbaren Ausfüllhilfe ist ausreichend]; offengelassen: VG Mainz, Urteil vom 5. November 2020 - 1 K 1038/19.MZ -, juris, Rn. 42 ; a.A. VG Dresden, Beschluss vom 10. September 2018 - 4 L 1369/17 -, juris, Rn. 19).

    Die Abkehr von den kaum fassbaren Strukturen wie etwa der Reichsbürgerbewegung muss durch weitere Umstände nach außen erkennbar werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 - 5 K 2499/19.F -, juris, Rn. 31; siehe dazu insgesamt: VG Mainz, Urteil vom 5. November 2020 - 1 K 1038/19.MZ -, juris, Rn. 44 ).

  • VG Schwerin, 04.05.2023 - 3 A 812/20

    Reichsbürger; Erteilung von Waffenerlaubnissen; Stellung eines Antrags auf

    Nicht nur handelt es sich um eine für Reichsbürger typische Schutzbehauptung (vgl. zur Verteidigung mit dem Hinweis auf Ausfüllanleitungen aus dem Internet etwa BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 40 f.; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 -, juris Rn. 31; OVG Koblenz, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 46; VGH München, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 24 ZB 20.309 - juris Rn. 14; VG Freiburg, Urteil vom 17. Juli 2019 - 6 K 4503/18; VG Mainz, Urteil vom 5. November 2020 - 1 K 1038/19.MZ -, juris Rn. 9; VG München, Urteil vom 13. März 2019 - M 7 K 17.1330 -, juris Rn. 36).
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